Behördenwegweiser

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Externe Organisationseinheit

Gewerbeamt

Beschreibung

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dies verbürgt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Danach hat jeder das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Nach der Gewerbeordnung kann jedermann jedes Gewerbe betreiben, soweit nicht bundesrechtliche Beschränkungen bestehen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Gewerbe nach Erstattung der Gewerbeanzeige ausgeübt werden kann.

Für Gewerbeanzeigen (Gewerbean-, um- und -abmeldungen sind ausschließlich die örtlichen Bürgermeisterämter zuständig, in denen das Gewerbe ausgeübt wird.

Für bestimmte Gewerbezweige ist jedoch zunächst eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) bzw. dem Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.

Soweit eine Erlaubnis erforderlich ist, darf das Gewerbe erst nach Erhalt der Erlaubnis ausgeübt werden.
Teilweise sind die Bürgermeisterämter selbst Erlaubnisbehörde.

Das Gewerbeamt des Rhein-Neckar-Kreises ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Makler, Bauträger und Baubetreuer, Reisegewerbe, Märkte Messen oder Ausstellungen, Privatkrankenanstalten, Spielhallen und Gaststätten zuständig.

 

Hausanschrift

Im Breitspiel 5
69126 Heidelberg-Rohrbach
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Öffentlicher Personennahverkehr

Straßenbahnhaltestelle: "Rohrbach/Süd"

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Terminvereinbarung erforderlich.
Montag
07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag
07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Donnerstag
07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Behördennummer 115

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