Lebenslagen von A-Z
Privatschulen
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Träger einer privaten Schule können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein.
Privatschulen gibt es im allgemeinbildenden Bereich und im Bereich der beruflichen Schulen.
- Ersatzschulen
Privatschulen, die eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ersatzschulen; auch die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen.
Mit dem Besuch einer Ersatzschule erfüllt Ihr Kind die gesetzliche Schulpflicht. Bei einer Ersatzschule können Sie als Eltern davon ausgehen, dass die Lehrziele, Einrichtungen sowie die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter denen an öffentlichen Schulen zurückstehen. Ersatzschulen ohne staatliche Anerkennung, sogenannte genehmigte Ersatzschulen, dürfen staatliche Abschlüsse nicht selbst vergeben; es finden externe Prüfungen (Schulfremdenprüfungen) statt. Erkundigen Sie sich daher, ob die Ersatzschule Ihrer Wahl staatlich anerkannt und somit berechtigt ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
- Ergänzungsschulen
Privatschulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben, sind Ergänzungsschulen.
- Freie Unterrichtseinrichtungen
Neben den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den Schulbegriff erfüllen wie z.B. Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute, Nachhilfeeinrichtungen.
Hinweis: Der Besuch einer Privatschule kann Kosten (Schulgeld) verursachen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Bedingungen der Aufnahme Ihres Kindes auf einer solchen Schule.
Vertiefende Informationen
- Lebenslage Weiterbildung
- Arbeitsgemeinschaft Freie Schulen Baden-Württemberg (AGFS)
Zugehörige Leistungen
- Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen
- Ergänzungsschule - Betrieb anzeigen
- Ergänzungsschulen im Bereich der Kultusverwaltung - Staatliche Anerkennung und Abnahme von Prüfungen beantragen
- Ersatzschule - Genehmigung zum Betrieb beantragen
- Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen
Freigabevermerk
14.05.2024 Kultusministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg