Lebenslagen von A-Z
Immissionsschutz
Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen zu schützen beziehungsweise schon die Entstehung solcher Emissionen an der Quelle zu vermeiden.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden dazu folgende Bereiche geregelt:
- genehmigungsbedürftige Anlagen,
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen,
- Anlagensicherheit,
- Beschaffenheit von Brenn- und Treibstoffen,
- Beschaffenheit von Straßen und Schienenwegen
- die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie
- die Lärmminderungsplanung.
Die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen , die in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Lärm verursachen und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Im Rahmen eines Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. Dabei wird in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren geprüft, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Umwelt hat.
Die festgestellten Auswirkungen müssen anschließend beschrieben und bewertet werden.
Als Betreiber einer Anlage müssen Sie dafür sorgen, dass von Ihrer Anlagen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen.
Eine Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Vermeidung von schädlichen Luftschadstoffen und Vorgaben zum Lärmschutz sind enhalten in:
- mehreren Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft
- der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm
Vertiefende Informationen
- Themenbereich Immissionsschutz der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
- Umweltportal Baden-Württemberg
- Informationen zur UVP
- Daten- und Kartendienst auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
29.08.2023; Umweltministerium Baden-Württemberg